Zusammen mit unserem Partner Hubject können Sie für Ihre öffentlichen Ladepunkte* ohne Aufwand eine attraktive monatliche Rückvergütung je verkaufter kWh erhalten.
Jede verkaufte kWh ist automatisch für den THG-Quotenhandel qualifiziert. Aktivieren Sie einfach das Feature intercharge.eticket in Ihrem Hubject Account. Die benötigten Ladestrommengen und Infrastrukturdaten werden automatisch an uns digital übermittelt.
Mehr zu intercharge.eticket erfahrenJe nach verkaufter Strommenge und Ladenetzgröße liegt die Auszahlung je kWh zwischen 5ct€ und 15ct€. Ladeinfrastruktur, die lokal aus Wind- und Sonnenenergie versorgt wird, kann eine Rückvergütung von bis zu 40ct€ je kWh erhalten.
Jetzt Kontakt aufnehmenIn einem ersten Schritt registrieren und zertifizieren wir Ihre erreichten Treibhausgaseinsparungen bei den entsprechenden Behörden. Anschließend vermarkten wir die erzielten Emissionseinsparungen gebündelt zu Bestpreisen am THG-Markt. Durch langfristige Abnahmeverträge ermöglichen wir es Ihnen, sichere und dauerhafte Zusatzerlöse für Ihre Ladeinfrastruktur zu erzielen. Ihr Vorteil: Kein Aufwand. Keine Kosten. Wir übernehmen alle erforderlichen Prozesse und bieten eine Lösung aus einer Hand.
Elektrisch angetriebene Fahrzeuge verursachen nachweislich weniger CO2-Emissionen als Verbrenner. Ihr verkaufter Ladestrom hilft daher, CO2 einzusparen und diese Emissionseinsparungen können über die Treibhausgasminderungsquote vermarktet werden.
Die gesetzlich normierte Treibhausgasminderungsquote (THG-Quote) ist ein marktbasiertes Klimaschutzinstrument, das darauf abzielt, mehr erneuerbare Energien in den Verkehrssektor einzubringen und dadurch klimaschädliche Treibhausgase zu reduzieren.
Bei Ladesäulen, welche nicht öffentlich zugänglich sind, erfolgt die Erfassung der Strommengen über pauschale Werte pro Elektrofahrzeug.
*Laut Ladesäulenverordnung (LSV) ist ein Ladepunkt öffentlich zugänglich, wenn er sich entweder im öffentlichen Straßenraum oder auf privatem Grund befindet, sofern der zum Ladepunkt gehörende Parkplatz von einem unbestimmten oder nur nach allgemeinen Merkmalen bestimmbaren Personenkreis tatsächlich befahren werden kann §2 Nr. 9 LSV.